Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen "Gewerbeverein Oberdiessbach" mit Sitz in Oberdiessbach besteht als Sektion des Kantonal-Bernischen Gewerbeverbandes (und des Amtsgewerbeverbandes Konolfingen) ein Verein der Handwerker, Gewerbetreibenden und Gewerbefreunde im Sinne von Artikel 60 ff ZGB.
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Artikel 2
Der Verein bezweckt:
a) die Wahrung und Förderung der Interessen des Handwerker- und Gewerbestandes auf privatwirtschaftlicher Grundlage;
b) die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder und deren Vertretung in Bau- und Planungsfragen sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren;
c) die Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Tagesfragen, soweit sie den selbständigen Mittelstand betreffen;
d) die Abhaltung regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder zur Anhörung von Vorträgen und Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten;
e) die Erhaltung und Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesens;
f) die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Mitarbeit in Behörden und Kommissionen;
g) die Pflege der Geselligkeit und Kollegialität.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Der Verein besteht aus A-Mitgliedern, B-Mitgliedern, Veteranen und Ehrenmitgliedern.
Als A-Mitglieder können jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die im Vereinsgebiet selbständig in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig sind oder ihren Wohnsitz haben.
Als B-Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die dem Verein weniger als 30 Jahre als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind. Ferner können Personen als B-Mitglieder aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft führen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen.
Zu Veteranen können Pesonen ernannt werden, die dem Verein während 30 Jahren ununterbrochen als Aktivmitglied angehörten oder das 65. Altersjahr zurückgelegt haben.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.
Die Aufnahme der A-Mitglieder und B-Mitglieder sowie die Emennung der Veteranen und der Ehrenmitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
Artikel 4
Die A-Mitglieder und B-Mitglieder, die Veteranen und die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Juristische Personen haben je eine Stimme.
Die Mitgliedschaftsrechte natürlicher Pesonen können stellvertretungsweise durch handlungsfähige Familienangehörige ausgeübt werden.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen und das Gedeihen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. Über Verhandlungen, die ihrer Natur nach nicht vor die Öffentlichkeit gehören, hat es Verschwiegenheit zu bewahren.
Die A-Mitglieder und B-Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt höchstens Fr. 200.-- je beitragspflichtiges Mitglied.
Die Veteranen und die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die A-Mitglieder und B-Mitglieder. Sie sind jedoch von den ordentlichen Jahresbeiträgen befreit.
Artikel 5
Die Mitgliedschaft der A-Mitglieder erlischt durch Austritt, Ausschluss, Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, Wegzug und Tod.
Für die B-Mitglieder, die Veteranen und die Ehrenmitglieder erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss, Wegzug und Tod.
Für juristische Personen erlischt die Mitgliedschaft durch Auflösung der Gesellschaft, Austritt, Ausschluss und Verlegung des Sitzes der Gesellschaft.
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Mitglieder, die ihre Pflichten als Vereinsmitglieder nicht erfüllen, den Beschlüssen und Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sich sonst als Mitglieder unmöglich machen, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedem erfolgen geheim.
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft hören die Ansprüche auf das Vereinsvermögen auf.
Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.
III. Organe
Artikel 6
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) Spezialkommissionen
d) die Rechnungsrevisoren
a) die Hauptversammlung
Artikel 7
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) die Aufnahme von A-Mitglieder und B-Mitgliedern
b) die Ernennung von Veteranen und Ehrenmitgliedern
c) der Ausschluss von Mitgliedern
d) die Genehmigung des Jahresberichtes
e) die Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz und die Dechargeerteilung an die verantwortlichen Organe
f) die Festsetzung des Voranschlages und der Jahresbeiträge
g) die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
h) die Wahl der Abgeordneten an kantonale Delegiertenversammlungen und andere Zusammenkünfte
i) die Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die Hauptversammlung geleitet werden
k) die Beschlussfassung über alle Geschäfte, deren finanzielle Tragweite Fr. 1'000.-- übersteigt
1) die Beschlussfassung über die Annahme, Ergänzung oder Abände- rung der Statuten
m)die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Hauptversammlung zur Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresabschlusses, der Vornahme der statutarischen Wahlen und der Abwicklung der ihr sonst obliegenden Geschäfte findet jeweilen im 1. Halbjahr statt.
Ü ber Geschäfte, die nicht als Traktandum auf der Einladung vermerkt sind, oder nicht als Anträge aus dem Mitgliederkreis spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Weitere Hauptversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, so oft er dies als nötig erachtet. Der Vorstand muss eine Hauptversammlung ebenfalls einberufen, wenn ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.
b) Vorstand
Artikel 8
Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, umfassend den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Kassier, den Sekretär und die nötige Anzahl Beisitzer.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren unter angemessener Berücksichtigung aller beteiligter Berufsgruppen gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Dem Vorstand obliegen die Führung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht von der Hauptversammlung selbst behandelt oder erledigt werden. In allen Angelegenheiten steht ihm das Vorberatungsrecht und das Recht zur Antragstellung an die Hauptversammlung. In finanzieller Hinsicht hat der Vorstand eine Kompetenz bis Fr. 1'000.-- für ein und denselben Gegenstand.
Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Behörden, andern Organisationen und der Öffentlichkeit ganz allgemein.
Artikel 9
Der Präsident leitet sowohl die Verhandlungen der Hauptversammlung als auch diejenigen des Vorstandes und sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Er verfasst den Jahresbericht. Ihm oder einem besonders beauftragten Programmchef obliegt die Ausarbeitung eines Vereinsprogrammes.
Der Präsident hält sich über Stand und Entwicklung der Gewerbe- und Verbandspolitik auf dem laufenden. Zu diesem Zweck nimmt er, soweit möglich, an den Versammlungen und Veranstaltungen des kantonalen Gewerbeverbandes, insbesondere an der Delegiertenversammlung, den Sitzungen der Bernischen Gewerbekammer, den Präsidenten- und Landesteilkonferenzen teil.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Der Sekretär führt über alle Verhandlungen ein Protokoll, das jeweilen von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Er besorgt die Korrespondenzen und übrigen schriftlichen Arbeiten. Der Sekretär ist Geschäftsführer und hilft dem Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und schliesst alljährlich auf 31. Dezember die Rechnung des Vereins ab. Der Kassier ist der sachkundige Berater des Präsidenten in allen finanziellen Belangen des Vereins.
Die Beisitzer wirken an allen Verhandlungen des Vorstandes mit und haben gleich den übrigen Mitgliedern Beratungs-, Antrags- und Stimmrecht. Sie verpflichten sich, ihnen zugeweisene Aufgaben gewissenhaft und innert der gesetzten Frist auszuführen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führen der Präsident (im Verhinderungsfall der Vizepräsident) und der Sekretär (im Verhinderungsfall ein weiteres Vorstandsmitglied) je zu zweien kollektiv.
c) Spezialkommission
Artikel 10
Die Spezialkommissionen werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.
d) die Rechnungsrevisoren
Artikel 11
Die Amstdauer der von der Hauptversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre. Die Rechnungsrevisoren sind wiederwählbar.
Die beiden Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassa- und Rechnungswesen sowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Hauptversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.
IV. Finanzen
Artikel 12
Die Einahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Jahresbeiträgen
b) den Zinsen auf dem Vereinsvermögen
c) den allfälligen Zuwendungen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Artikel 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 13
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Vesammlung nichts anderes beschliesst und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Artikel 14
Zu einer Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Artikel 15
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder. Ist die Liquidationsversammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, wird eine zweite Versammlung einberufen, an der die Auflösung des Vereins durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
Sobald die Hauptversammlung die Liquidation des Vereins beschlossen hat, ist der Vorstand zu dessen unverzüglicher Auflösung verpflichtet.
Ein allfällig verbleibender Vermögensüberschuss ist dem Kantonal Bernischen Gewerbeverband zur 10-jährigen Aufbewahrung zuhanden einer späteren Neugründung zu übergeben. Bildet sich während dieser Zeit kein neuer Verein mit dem gleichen Ziel und Zweck wie der liquidierte, so verfällt das Vermögen zu freier Verwendung dem Kantonal-Bernischen Gewerbeverband.
Artikel 16
Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme in Kraft und ersetzen diejenigen vom 8. Mai 1930.
Beraten und angenommen durch die Hauptversammlung vom 5. Mai 1994.
Gewerbeverein Oberdiessbach
Der Präsident:
sig. Peter Jenni
Der Sekretär:
sig. Erich Sonderegger
(Abschrift)

